23 April 2026, 02:10

Landtag reformiert Hürden für Untersuchungsausschüsse vor neuer Wahlperiode

Schwarze und weiße Illustration des Buchstabens 'R' als erste Seite eines Gesetzes, mit fetter schwarzer Schrift und einem dekorativen Rahmen auf leicht zerknittertem, altem Papier.

Landtag reformiert Hürden für Untersuchungsausschüsse vor neuer Wahlperiode

Der 18. Landtag wird vor Ende seiner Legislaturperiode noch zweimal tagen – die Sitzungen sind für den 29. April und den 6. Mai 2026 angesetzt. Beide Treffen beginnen um 13:00 Uhr und werden live auf der Website des Landtags sowie auf den Facebook- und YouTube-Kanälen übertragen. Unterdessen laufen Vorbereitungen, die Bildung von Untersuchungsausschüssen in der nächsten Wahlperiode zu reformieren.

Der neu gewählte 19. Landtag wird seine Arbeit am 18. Mai 2026 aufnehmen. Noch vor diesem Termin haben Abgeordnete von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagen, die Hürden für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu erhöhen. Bisher reicht ein Fünftel der Parlamentarier aus, um ein solches Gremium einzuberufen – künftig soll jedoch eine Mehrheit von einem Viertel, also 27 der 105 Abgeordneten, erforderlich sein.

Untersuchungsausschüsse verfügen über weitreichende Befugnisse: Sie können Beweise sammeln, Akten anfordern und Zeugen unter Eid verhören. Ihre Aufgabe besteht darin, Sachverhalte von besonderem öffentlichem Interesse zu prüfen und die Ergebnisse dem Plenum vorzulegen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Artikel 91 der Landesverfassung sowie das Untersuchungsausschussgesetz.

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Um die geplante Reform umzusetzen, müssen Artikel 91 geändert, das Untersuchungsausschussgesetz überarbeitet und die Geschäftsordnung des Landtags angepasst werden. Das zentrale Ziel dieser Untersuchungen bleibt unverändert: die Rechenschaftspflicht von Amtsträgern bei Versagen oder Fehlverhalten sicherzustellen.

Die Reform würde es kleineren Abgeordnetengruppen erschweren, Untersuchungsverfahren in die Wege zu leiten. Sollte die Vorlage angenommen werden, tritt die neue Regelung mit Beginn der 19. Wahlperiode in Kraft. Die Änderung zielt darauf ab, eine Balance zwischen parlamentarischer Kontrolle und Stabilität des Gesetzgebungsprozesses herzustellen.

Quelle