Hessische Apothekerkammer führt neue Beitragspflicht für Rentner und Inaktive ein
Conrad PechelHessische Apothekerkammer führt neue Beitragspflicht für Rentner und Inaktive ein
Die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) hat neue Beitragsregeln für ihre Mitglieder eingeführt. Eine aktuelle Änderung des Landesheilberufegesetzes verpflichtet die Kammer nun, auch von Rentnern und nicht berufstätigen Apothekern Beiträge zu erheben. Diese Neuerung wird zudem den Arbeitsaufwand für die Verwaltungsstellen erhöhen.
Nach dem aktualisierten Gesetz umfasst die Mitgliedschaft in den Berufskammern nun alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten und Apotheker. Betroffen sind alle, die in Hessen berufstätig sind oder dort ihren Hauptwohnsitz haben. Die Kammer muss nun ermitteln, welche Rentner und inaktiven Berufsangehörigen unter ihre Zuständigkeit fallen.
Für angestellte Mitglieder sind die Beiträge gestiegen. In Sachsen kletterten die Jahresbeiträge von 152 auf 228 Euro. Berliner Apotheker zahlen nun 294 Euro – ein Plus von 100 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Trotz dieser Erhöhungen hat die Kammer ihren Regelbeitrag für das laufende Jahr halbiert.
Auch die Beitragsstruktur wurde angepasst, um die neue Gruppe der nicht berufstätigen Mitglieder einzubeziehen. Der niedrigste Quartalsbeitrag für freiwillige Mitglieder liegt bei 40 Euro. Die Kammer wird ihre Beitragsordnung entsprechend aktualisieren müssen.
Die Novelle erweitert die Mitgliederbasis der Kammer und führt neue finanzielle Verpflichtungen ein. Der administrative Aufwand steigt, da die Organisation inaktive Berufsangehörige identifizieren und zur Kasse bitten muss. Das überarbeitete Beitragssystem gilt ab diesem Jahr für alle betroffenen Mitglieder.






